Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass vor dem Hintergrund der Einwilligung in ein Face-Hals-Lifting und die Operation einer Zehe die Operation einer weiteren Zehe eine einwilligungslose Körperverletzung darstelle (BGE 124 IV 258 E. 2).