Der einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen (in anderer Weise) an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss Ziff. 2 wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat mit einem gefährlichen Gegenstand (Abs. 2) oder einem Wehrlosen (Abs. 3) vornimmt.