30 Abs. 5 StPO) oder das Antragsrecht infolge Ablaufs der dreimonatigen Frist verwirkt ist (Art. 31 StPO), ist das Verfahren nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft oder – bei Hängigkeit beim Gericht – durch das Gericht ohne Vornahme einer materiellen Prüfung des Falls einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. d und 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.1). Körperverletzungsdelikte sind keine Dauerdelikte (vgl. BGE 141 IV 205 E. 6.3; 131 IV 83 E. 2.1.2). 4.2 Der einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art.