je mit Hinweisen). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anhandnahme resp. Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 mit Hinweis). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Fehlt es an einem Strafantrag, weil auf die Stellung eines solchen endgültig verzichtet wurde (Art. 30 Abs. 5 StPO) oder das Antragsrecht infolge Ablaufs der dreimonatigen Frist verwirkt ist (Art.