In Bezug auf die Frage der Strafantragsfrist bringt der Beschuldigte vor, ein Dauerdelikt liege nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen resp. Unterlassungen zu seiner Aufrechterhaltung eine Einheit bilde und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom Straftatbestand umfasst werde. Bei Dauerdelikten werde der verpönte Zustand mit anderen Worten durch den Täter aufrechterhalten (mit Hinweis auf BGE 134 IV 312). Beim vorliegend in Frage stehenden Tatbestand der Körperverletzung sei dies nicht der Fall. Schliesslich sei die Operation an sich indiziert gewesen.