Dies könne bei einer abgesprochenen und erläuterten Teilnarkose nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin habe in den operativen Eingriff eingewilligt, wodurch dieser nach Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen sei. Sie sei vor der Operation ausführlich aufgeklärt worden. Das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch erwähne, dass die Überlastung des tiefen Venensystems durch Entfernung oder Ausschaltung der schadhaften Vene verbessert werden könne. Da das zunächst geplante Stripping während der Operation fehlgeschlagen sei, habe in der Folge die Clipping-Methode angewendet werden müssen.