2 StGB sei, wer nicht in der Lage sei, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen. Gemäss Rechtsprechung genüge es, wenn sich das Opfer gegenüber einem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könne (mit Hinweis Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.1). Das qualifizierende Merkmal der Wehrlosigkeit liege nicht in der besonderen Gefährlichkeit, sondern in der Verwerflichkeit des Übergriffs. Dies könne bei einer abgesprochenen und erläuterten Teilnarkose nicht erfüllt sein.