Erst mit der Operation bei E.________ am 30. Juni 2021 habe sie aber ausreichend gesicherte Kenntnis darüber gehabt, dass die Venen gesund seien und die vom Beschuldigten durchgeführte Operation überflüssig gewesen sei. Auf der Grundlage einer blossen Vermutung und ohne Kenntnis des subjektiven Tatbestands habe die Strafantragsfrist zuvor nicht zu laufen beginnen können. 3.3 Der Beschuldigte pflichtet den tatsächlichen Darstellungen und rechtlichen Folgerungen der Staatsanwaltschaft bei. Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB sei, wer nicht in der Lage sei, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen.