Hierfür sei erforderlich, dass die strafantragsberechtigte Person gesicherte Kenntnis von der objektiven und subjektiven Seite des Sachverhalts habe. Dies könne solange nicht der Fall sein, als das Delikt nicht beendet sei, da nicht erwartet werden könne, dass die verletzte Person in Unkenntnis der weiteren Geschehnisse «blindlings» Strafantrag stelle (mit Hinweis auf RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018,