Die Clips hätten sich aber fortwährend negativ auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin ausgewirkt, bis sie diese am 30. Juni 2021 habe entfernen lassen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei das Delikt beendet gewesen, womit zumindest bis dahin die Strafantragsfrist nicht habe zu laufen beginnen können. Zudem beginne die Frist gemäss Art. 31 StGB erst, wenn die strafantragsberechtigte Person Kenntnis von der Tat und vom Täter erlange. Hierfür sei erforderlich, dass die strafantragsberechtigte Person gesicherte Kenntnis von der objektiven und subjektiven Seite des Sachverhalts habe.