Letzteres sei dadurch gekennzeichnet, dass eine fortgesetzte Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts bestehe. Vollendet sei das Delikt mit der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale, beendet aber erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands (mit Hinweis auf BGE 102 IV 1). Die Frist von Art. 31 StGB könne hierbei nicht vor Beendigung des Delikts zu laufen beginnen (mit Hinweis auf BGE 131 IV 205). Die Körperverletzung sei mit dem Anbringen der Clips vollendet gewesen. Die Clips hätten sich aber fortwährend negativ auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin ausgewirkt, bis sie diese am 30. Juni 2021 habe entfernen lassen.