Sie habe aufgrund der Fremdkörper über einen langen Zeitraum unter anderem Krämpfe, Brennen und ein schmerzhaftes Kribbeln im Bein gehabt. Das Clippen könne daher nicht als weniger schwerwiegender Eingriff als das Entfernen von Krampfadern bezeichnet werden. In Bezug auf die für Art. 123 Ziff. 1 StGB geltende Strafantragsfrist macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, beim Tatbestand der Körperverletzung handle es sich um ein Dauerdelikt. Letzteres sei dadurch gekennzeichnet, dass eine fortgesetzte Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts bestehe.