In Anwendung dieser Rechtsprechung sei auch in ihrem Fall von der Anwendbarkeit des Qualifikationstatbestands auszugehen. Sie sei sodann «in der Obhut» des Beschuldigten gestanden. Weiter habe der Beschuldigte den operativen Eingriff an ihr nicht nur mangelhaft ausgeführt, sondern einen völlig anderen als den besprochenen Eingriff an ihr vorgenommen. Die Einbringung der Metallklammern sei vor der Operation nicht thematisiert worden und würde keinen erkennbaren medizinischen Zweck verfolgen. Sie habe aufgrund der Fremdkörper über einen langen Zeitraum unter anderem Krämpfe, Brennen und ein schmerzhaftes Kribbeln im Bein gehabt.