Die Einreichung des Strafantrags zusammen mit der Strafanzeige am 17. August 2021 sei deshalb klar verspätet und das Antragsrecht somit verwirkt. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, es liege ein qualifiziertes Körperverletzungsdelikt gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB vor. Das Obergericht des Kantons Bern habe die Entnahme einer Gallenblase bei einem narkotisierten Patienten im Urteil SK 13 186 vom 2. Februar 2015 als einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen taxiert. In Anwendung dieser Rechtsprechung sei auch in ihrem Fall von der Anwendbarkeit des Qualifikationstatbestands auszugehen.