Unter anderem aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die bernische Kantonsärztin vom 31. Januar 2019 gehe ausserdem hervor, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt sowohl von der Tat als auch der Person des Täters gewusst habe. Es sei nicht relevant, dass sie vom Beschuldigten keine Patientenunterlagen betreffend die Operation erhalten habe. Sie habe genügend gesicherte Kenntnisse für eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden gehabt. Die Einreichung des Strafantrags zusammen mit der Strafanzeige am 17. August 2021 sei deshalb klar verspätet und das Antragsrecht somit verwirkt.