Die Operation sei mutmasslich an sich nicht indiziert gewesen. Das Clippen sei hierbei nicht weiter als das mit der Beschwerdeführerin Abgesprochene gegangen, da dieser Eingriff im Gegensatz zur Entfernung der Venen (Stripping) reversibel sei. Im Vergleich zur Vornahme des Eingriffs überhaupt sei das abweichende Vorgehen damit nebensächlich. Überdies werde das mutmassliche Ausnutzen einer Fehlvorstellung (wobei eine unzutreffende Indikation zur Operation suggeriert worden sei) bei der Beschwerdeführerin nicht vom Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 StGB erfasst. In Bezug auf die Strafantragsfrist von Art.