In Bezug auf den Eingriff in die körperliche Integrität wiege im zweiten Fall die Abweichung vom Abgemachten weniger schwer als der ursprünglich geplante Eingriff, so dass die Abweichung innerhalb der Operation bedeutungslos sei. In tatsächlicher Hinsicht sei der Beschuldigte beim Eingriff vom 8. November 2018 zwar vom geplanten Vorgehen abgewichen. Er habe aber nicht gänzlich etwas Neues oder Anderes operiert wie z.B. das andere Bein oder eine zusätzliche Vene. Es liege daher keine Operationserweiterung vor. Die Operation sei mutmasslich an sich nicht indiziert gewesen.