Weiter liege auch das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Wehrlosigkeit nicht vor. Eine solche sei anzunehmen, wenn ein eigenständiger, separater, zusätzlicher, nicht dringlicher Eingriff im Sinne einer sog. Operationserweiterung vorgenommen werde, in den zuvor nicht eingewilligt worden sei (mit Hinweis auf BGE 124 IV 258 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 186 vom 2. Februar 2015). Werde bei einer Operation lediglich vom abgesprochenen Vorgehen abgewichen und sei die Qualität der Operation deshalb in Anlehnung an die Vertragslehre des Zivilrechts mangelhaft, sei Wehrlosigkeit zu verneinen;