Die Gefährlichkeit des verwendeten Gegenstands bemesse sich nicht nach der Beschaffenheit, sondern nach dessen konkretem Einsatz. Das zur Operation verwendete Skalpell sei im vorliegenden Fall deshalb nicht geeignet gewesen, eine schwere Körperschädigung herbeizuführen. Weiter liege auch das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Wehrlosigkeit nicht vor.