d StPO aus formellen Gründen einzustellen sei. Dazu führte die Staatsanwaltschaft aus, dass keine schwere Körperschädigung im Sinne von Art. 122 StGB vorliege. Ebenso scheide mangels Vorliegens der qualifizierenden Tatbestandsmerkmale die Anwendbarkeit von Art. 123 Ziff. 2 StGB aus. So ergebe sich eine qualifizierte einfache Körperverletzung nicht aus der blossen Tatsache, dass ein gefährlicher Gegenstand verwendet worden sei. Die Gefährlichkeit des verwendeten Gegenstands bemesse sich nicht nach der Beschaffenheit, sondern nach dessen konkretem Einsatz.