3. Begründung Vorinstanz sowie Vorbringen Parteien 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass einzig der Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB – und somit eines Antragsdelikts – in Frage komme. Mit der Einreichung der Anzeige am 17. August 2021 habe die Beschwerdeführerin die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB verpasst, weshalb eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt werden könne und das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO aus formellen Gründen einzustellen sei.