BSG 162.11]). Der Beschwerdeführerin kommt betreffend die von ihr behauptete Körperverletzung Geschädigtenstellung zu und sie hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Sie ist mithin durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung 2 legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.