Mit Stellungnahme vom 28. April 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.