1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Hierbei beantragte sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 28. April 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.