Hierbei war vorgesehen, Teile einer Vene im linken Bein durch sog. «Venen- Stripping» zu entfernen. Während der Operation unterband der Beschuldigte der narkotisierten Beschwerdeführerin die betreffende Vene – nach eigenen Angaben aufgrund während des Eingriffs aufgetretener Komplikationen – stattdessen mit Klammern. In der Folge beklagte die Beschwerdeführerin im Bereich der angebrachten Klammern zusätzliche Leiden und liess diese am 30. Juni 2021 durch einen Drittarzt, E.________, wieder operativ entfernen.