Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 151 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber i.V. Amacher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. zum Nach- teil einer Wehrlosen, evtl. mit gefährlichem Gegenstand Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 23. März 2022 (BA 21 2143) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unterzog sich am 8. November 2018 in den Räumlichkeiten der Klinik F.________ GmbH einer durch A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ausgeführten Venenoperation, nachdem dieser ihr ei- nen solchen Eingriff – aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden – empfohlen hatte. Hierbei war vorgesehen, Teile einer Vene im linken Bein durch sog. «Venen- Stripping» zu entfernen. Während der Operation unterband der Beschuldigte der narkotisierten Beschwerdeführerin die betreffende Vene – nach eigenen Angaben aufgrund während des Eingriffs aufgetretener Komplikationen – stattdessen mit Klammern. In der Folge beklagte die Beschwerdeführerin im Bereich der ange- brachten Klammern zusätzliche Leiden und liess diese am 30. Juni 2021 durch ei- nen Drittarzt, E.________, wieder operativ entfernen. 1.2 Am 17. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen den Beschuldigten ein. Hierauf wurde am 8. September 2021 eine Untersuchung eröffnet, welche per 16. Dezember 2021 von der Kantona- len Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen wurde. Mit Verfügung vom 23. März 2022 stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, verteidigt durch Fürsprecher B.________, ein. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Hierbei beantragte sie die Aufhebung der Einstel- lungsverfügung und die Weiterführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 28. April 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Eintreten 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführerin kommt betreffend die von ihr behauptete Körperverletzung Geschädigtenstellung zu und sie hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Straf- und Zivilkläge- rin konstituiert. Sie ist mithin durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung 2 legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde kann eingetreten werden. 3. Begründung Vorinstanz sowie Vorbringen Parteien 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass einzig der Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB – und somit eines Antragsdelikts – in Frage komme. Mit der Einreichung der Anzeige am 17. August 2021 habe die Beschwerdeführerin die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB verpasst, weshalb eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt werden könne und das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO aus for- mellen Gründen einzustellen sei. Dazu führte die Staatsanwaltschaft aus, dass keine schwere Körperschädigung im Sinne von Art. 122 StGB vorliege. Ebenso scheide mangels Vorliegens der qualifi- zierenden Tatbestandsmerkmale die Anwendbarkeit von Art. 123 Ziff. 2 StGB aus. So ergebe sich eine qualifizierte einfache Körperverletzung nicht aus der blossen Tatsache, dass ein gefährlicher Gegenstand verwendet worden sei. Die Gefähr- lichkeit des verwendeten Gegenstands bemesse sich nicht nach der Beschaffen- heit, sondern nach dessen konkretem Einsatz. Das zur Operation verwendete Skalpell sei im vorliegenden Fall deshalb nicht geeignet gewesen, eine schwere Körperschädigung herbeizuführen. Weiter liege auch das qualifizierende Tatbe- standsmerkmal der Wehrlosigkeit nicht vor. Eine solche sei anzunehmen, wenn ein eigenständiger, separater, zusätzlicher, nicht dringlicher Eingriff im Sinne einer sog. Operationserweiterung vorgenommen werde, in den zuvor nicht eingewilligt worden sei (mit Hinweis auf BGE 124 IV 258 sowie das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 13 186 vom 2. Februar 2015). Werde bei einer Operation lediglich vom abgesprochenen Vorgehen abgewichen und sei die Qualität der Operation deshalb in Anlehnung an die Vertragslehre des Zivilrechts mangelhaft, sei Wehrlo- sigkeit zu verneinen; ebenso, wenn eine Operation per se nicht indiziert gewesen sei und die Person gar nicht gültig in diese habe einwilligen können. In Bezug auf den Eingriff in die körperliche Integrität wiege im zweiten Fall die Abweichung vom Abgemachten weniger schwer als der ursprünglich geplante Eingriff, so dass die Abweichung innerhalb der Operation bedeutungslos sei. In tatsächlicher Hinsicht sei der Beschuldigte beim Eingriff vom 8. November 2018 zwar vom geplanten Vorgehen abgewichen. Er habe aber nicht gänzlich etwas Neues oder Anderes operiert wie z.B. das andere Bein oder eine zusätzliche Vene. Es liege daher keine Operationserweiterung vor. Die Operation sei mutmasslich an sich nicht indiziert gewesen. Das Clippen sei hierbei nicht weiter als das mit der Beschwerdeführerin Abgesprochene gegangen, da dieser Eingriff im Gegensatz zur Entfernung der Venen (Stripping) reversibel sei. Im Vergleich zur Vornahme des Eingriffs überhaupt sei das abweichende Vorgehen damit nebensächlich. Überdies werde das mutmassliche Ausnutzen einer Fehlvorstellung (wobei eine unzutreffende Indikation zur Operation suggeriert worden sei) bei der Beschwerde- führerin nicht vom Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 StGB erfasst. In Bezug auf die Strafantragsfrist von Art. 31 StGB sei festzuhalten, dass diese mit der Kenntnis von Tat und Täter zu laufen beginne. Ein Körperverletzungsdelikt sei 3 sodann kein Dauerdelikt, die Tat mit anderen Worten mit der Vornahme der Opera- tion abgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Anga- ben unmittelbar nach der am 8. November 2018 durchgeführten Operation vom Anästhesiearzt davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschuldigte vom ge- planten Vorgehen abgewichen sei und die betreffende Vene nicht entfernt, sondern mit Clips unterbunden habe. Unter anderem aus dem Schreiben der Beschwerde- führerin an die bernische Kantonsärztin vom 31. Januar 2019 gehe ausserdem hervor, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt sowohl von der Tat als auch der Person des Täters gewusst habe. Es sei nicht relevant, dass sie vom Beschuldig- ten keine Patientenunterlagen betreffend die Operation erhalten habe. Sie habe genügend gesicherte Kenntnisse für eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehör- den gehabt. Die Einreichung des Strafantrags zusammen mit der Strafanzeige am 17. August 2021 sei deshalb klar verspätet und das Antragsrecht somit verwirkt. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, es liege ein qualifiziertes Körperverletzungsde- likt gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB vor. Das Obergericht des Kantons Bern habe die Entnahme einer Gallenblase bei einem narkotisierten Patienten im Urteil SK 13 186 vom 2. Februar 2015 als einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen taxiert. In Anwendung dieser Rechtsprechung sei auch in ihrem Fall von der Anwendbarkeit des Qualifikationstatbestands auszugehen. Sie sei sodann «in der Obhut» des Be- schuldigten gestanden. Weiter habe der Beschuldigte den operativen Eingriff an ihr nicht nur mangelhaft ausgeführt, sondern einen völlig anderen als den besproche- nen Eingriff an ihr vorgenommen. Die Einbringung der Metallklammern sei vor der Operation nicht thematisiert worden und würde keinen erkennbaren medizinischen Zweck verfolgen. Sie habe aufgrund der Fremdkörper über einen langen Zeitraum unter anderem Krämpfe, Brennen und ein schmerzhaftes Kribbeln im Bein gehabt. Das Clippen könne daher nicht als weniger schwerwiegender Eingriff als das Ent- fernen von Krampfadern bezeichnet werden. In Bezug auf die für Art. 123 Ziff. 1 StGB geltende Strafantragsfrist macht die Be- schwerdeführerin zunächst geltend, beim Tatbestand der Körperverletzung handle es sich um ein Dauerdelikt. Letzteres sei dadurch gekennzeichnet, dass eine fort- gesetzte Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts bestehe. Vollendet sei das Delikt mit der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale, beendet aber erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands (mit Hinweis auf BGE 102 IV 1). Die Frist von Art. 31 StGB könne hierbei nicht vor Beendigung des Delikts zu laufen begin- nen (mit Hinweis auf BGE 131 IV 205). Die Körperverletzung sei mit dem Anbrin- gen der Clips vollendet gewesen. Die Clips hätten sich aber fortwährend negativ auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin ausgewirkt, bis sie diese am 30. Ju- ni 2021 habe entfernen lassen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei das Delikt beendet gewesen, womit zumindest bis dahin die Strafantragsfrist nicht habe zu laufen be- ginnen können. Zudem beginne die Frist gemäss Art. 31 StGB erst, wenn die straf- antragsberechtigte Person Kenntnis von der Tat und vom Täter erlange. Hierfür sei erforderlich, dass die strafantragsberechtigte Person gesicherte Kenntnis von der objektiven und subjektiven Seite des Sachverhalts habe. Dies könne solange nicht der Fall sein, als das Delikt nicht beendet sei, da nicht erwartet werden könne, dass die verletzte Person in Unkenntnis der weiteren Geschehnisse «blindlings» Strafan- trag stelle (mit Hinweis auf RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, 4 N. 18 zu Art. 31). Zwar habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass der Beschul- digte ihr Clips an den Venen angebracht habe, jedoch wisse sie bis heute nicht, weshalb resp. ob es hierfür aus Sicht des Beschuldigten einen medizinischen Grund gegeben habe. Sie habe zudem zwar frühzeitig die Vermutung gehabt, dass der operative Eingriff durch den Beschuldigten nicht lege artis erfolgt und auch nicht indiziert gewesen sei. Erst mit der Operation bei E.________ am 30. Juni 2021 habe sie aber ausreichend gesicherte Kenntnis darüber gehabt, dass die Ve- nen gesund seien und die vom Beschuldigten durchgeführte Operation überflüssig gewesen sei. Auf der Grundlage einer blossen Vermutung und ohne Kenntnis des subjektiven Tatbestands habe die Strafantragsfrist zuvor nicht zu laufen beginnen können. 3.3 Der Beschuldigte pflichtet den tatsächlichen Darstellungen und rechtlichen Folge- rungen der Staatsanwaltschaft bei. Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB sei, wer nicht in der Lage sei, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen. Gemäss Rechtsprechung genüge es, wenn sich das Opfer gegenüber ei- nem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aus- sicht auf Erfolg zur Wehr setzen könne (mit Hinweis Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.1). Das qualifizierende Merkmal der Wehrlo- sigkeit liege nicht in der besonderen Gefährlichkeit, sondern in der Verwerflichkeit des Übergriffs. Dies könne bei einer abgesprochenen und erläuterten Teilnarkose nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin habe in den operativen Eingriff eingewil- ligt, wodurch dieser nach Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen sei. Sie sei vor der Operation ausführlich aufgeklärt worden. Das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch erwähne, dass die Überlastung des tiefen Venensystems durch Entfernung oder Ausschaltung der schadhaften Vene verbessert werden könne. Da das zunächst geplante Stripping während der Operation fehlgeschlagen sei, habe in der Folge die Clipping-Methode angewendet werden müssen. Bei Letzterem handle es sich um einen minimalinvasiven chirurgischen Eingriff, der gemäss dem Merkblatt eben- falls habe in Betracht gezogen werden können. Es handle sich daher nicht um eine Operationserweiterung. In Bezug auf die Frage der Strafantragsfrist bringt der Beschuldigte vor, ein Dauer- delikt liege nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen resp. Unterlassungen zu seiner Aufrechterhaltung eine Einheit bilde und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom Straf- tatbestand umfasst werde. Bei Dauerdelikten werde der verpönte Zustand mit an- deren Worten durch den Täter aufrechterhalten (mit Hinweis auf BGE 134 IV 312). Beim vorliegend in Frage stehenden Tatbestand der Körperverletzung sei dies nicht der Fall. Schliesslich sei die Operation an sich indiziert gewesen. Die Titan-Clips hätten ei- nem medizinischen Zweck gedient. Es liege weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch ein Schaden vor. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafpro- 5 zessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewis- sen Spielraum. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; je mit Hinweisen). Falls sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine An- handnahme resp. Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 mit Hinweis). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Fehlt es an einem Strafantrag, weil auf die Stellung eines solchen endgültig verzichtet wurde (Art. 30 Abs. 5 StPO) oder das Antragsrecht infolge Ablaufs der dreimonatigen Frist verwirkt ist (Art. 31 StPO), ist das Verfahren nach bereits er- folgter Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft oder – bei Hän- gigkeit beim Gericht – durch das Gericht ohne Vornahme einer materiellen Prüfung des Falls einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. d und 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.1). Körperverletzungsdelikte sind keine Dauerdelikte (vgl. BGE 141 IV 205 E. 6.3; 131 IV 83 E. 2.1.2). 4.2 Der einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen (in anderer Weise) an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss Ziff. 2 wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat mit einem gefährlichen Gegenstand (Abs. 2) oder einem Wehrlosen (Abs. 3) vor- nimmt. Ärztliche Eingriffe, auch wenn sie (nach Auffassung des Arztes) medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sind, erfüllen jedenfalls insoweit den Tatbestand der Körperverletzung, als sie entweder in die Körpersubstanz ein- greifen oder mindestens vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das körperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlechtern. Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass vor dem Hintergrund der Einwilli- gung in ein Face-Hals-Lifting und die Operation einer Zehe die Operation einer wei- teren Zehe eine einwilligungslose Körperverletzung darstelle (BGE 124 IV 258 E. 2). Das Obergericht Bern hat zudem entschieden, dass die Entfernung der Gallen- blase ohne vorherige explizite Einwilligung einen (eigenständigen) Eingriff in die Körpersubstanz des Patienten und damit eine Körperverletzung ohne Einwilligung (sog. Operationserweiterung) darstelle (Urteil des Obergerichts SK 13 186 vom 2. Februar 2015). 6 5. 5.1 Strafantragsfrist Die Staatsanwaltschaft hat unter der Hypothese einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zutreffend festgehalten, dass die Beschwerde- führerin spätestens am 31. Januar 2019 ausreichende Kenntnisse von der Tat so- wie der Person des Täters hatte (vgl. ihr Schreiben vom 31. Januar 2019 pag. 13 317) und kein Grund vorlag, um nicht innert der gesetzlichen Frist von drei Mona- ten einen Strafantrag einreichen zu können. Infolge ungenutzten Ablaufs der Straf- antragsfrist liegt betreffend eine allfällige einfache Körperverletzung im Sinne des Grundtatbestands (Antragsdelikt) eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vor. 5.2 Einfache Körperverletzung durch die Operation an sich Die Operation an sich griff vorliegend klarerweise in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin ein. Wie richtigerweise von keiner der Parteien bestritten wird, handelte es sich hierbei tatbestandlich um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. 5.3 Einwilligung in die Operation an sich Auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdefüh- rerin in die ursprünglich geplante Operation (Venen-Stripping) eingewilligt hat. Sie macht demgegenüber aber geltend, die Operation sei nicht indiziert gewesen und sie habe das Venen-Clipping, also das Abklemmen der Krampfader mit Metall- klammern, nicht gewollt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Einwilligung in die ursprüngliche Operation nicht abstreitet, erscheint der Eingriff an sich bis zum Abweichen vom ursprünglichen Operationsplan durch Einwilligung ge- rechtfertigt. 5.4 Venen-Clipping Fraglich ist, ob das nicht vereinbarte Venen-Clipping eine über die ursprünglich ge- plante Operation hinausgehende Körperverletzung darstellt. Die Staatsanwaltschaft argumentiert vor diesem Hintergrund, das Venen-Clipping wiege – da dieses rever- sibel sei – aus medizinischer Sicht weniger schwer als der ursprünglich geplante Eingriff, für welchen eine gültige Einwilligung vorliege. Diese Argumentation ist grundsätzlich vertretbar. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin nach der Operation behauptet, sie habe aufgrund der Fremdkörper über einen langen Zeit- raum unter anderem Krämpfe, Brennen und ein schmerzhaftes Kribbeln im Bein gehabt. Dies war gemäss dem Operationsbericht vom 30. Juni 2021 der Grund, weshalb die Klammern schlussendlich mittels Operation wieder entfernt werden mussten (pag. 06 029). Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht ausge- schlossen werden, dass das Einfügen der Metallklammern eine eigenständige ein- fache Körperverletzung darstellt, wobei mit Blick auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung eine mindestens vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das körperliche Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerhebliche Beeinträchti- gung in Betracht kommt. Vertieft einzugehen ist vor diesem Hintergrund auf die Frage, ob diese mögliche (zusätzliche) Körperverletzung den qualifizierten Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB 7 erfüllen könnte und – dem Prüfschema folgend – ob das Anbringen der Klammern von der Einwilligung der Beschwerdeführerin gedeckt war. 5.5 Qualifizierte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand / an einer Wehrlosen durch das Anbringen der Klammern Die Staatsanwaltschaft hat eine qualifizierte einfache Körperverletzung aufgrund der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands mit dem Argument verneint, ein Skalpell sei kein gefährlicher Gegenstand, wenn es fachgemäss durch einen Arzt verwendet werde. Die Frage, ob ein Skalpell im Kontext der ärztlichen Behandlung einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 darstellt, ist in der Lehre umstritten und von der Rechtsprechung ungeklärt. AEBI- MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG kommen gestützt auf eine teleologische Auslegung zum Schluss, dass Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB lediglich Angriffe erfas- se, welche geeignet seien, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, wovon bei ei- nem Skalpell in der Hand des ausgebildeten Arztes keine Rede sein könne (a.a.O., Arztrecht, Bern 2016, S. 33). DONZALLAZ vertritt im Bereich von Männerbeschnei- dungen die Auffassung, dass ein Skalpell stets einen gefährlichen Gegenstand darstelle, da die Verwendung eines solchen – bei falscher Anwendung – zu einer Eichelamputation führen könne (a.a.O., Traité de droit médical - Volume I, L'État, le médecin, les soignants et le patient: entre droit, éthique et règles de l'art, Bern 2021, S. 665). HONSELL kritisiert die herrschende Praxis, wonach ein medizinischer Heileingriff stets eine Körperverletzung darstelle, ist aber der Ansicht, dass ein Skalpell auch in den Händen eines Chirurgen «fraglos ein gefährliches Werkzeug» im Sinne von Art.123 StGB sei (a.a.O., Was ist Gerechtigkeit?, Bern 2019, S. 142). Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft die Frage, ob ein Skalpell in den Händen eines Chirurgen einen gefährlichen Gegenstand darstelle, nicht im Rahmen einer Einstellungsverfügung verneinen. Es ist allerdings in tatsächlicher Hinsicht unklar und kann vorliegend offenbleiben, ob das Skalpell auch zwecks Ve- nen-Clipping zum Einsatz gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft hat weiter den Begriff der Wehrlosigkeit wenig nachvoll- ziehbar mit der Frage der Einwilligung verknüpft und die Wehrlosigkeit sodann mangels Operationserweiterung verneint. Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte BGE 124 IV 258 hat – anders als in der angefochtenen Verfügung behauptet wird – den Begriff der Wehrlosigkeit nicht zum Gegenstand und im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 186 vom 2. Februar 2015 wurde (lediglich) unumwunden fest- gestellt, dass eine unter Narkose stehende Person «wehrlos» im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Operation und der Einsetzung der Klammern unter spinaler Teilnarkose sowie se- diert (vgl. pag. 13 211 f.), und es kann mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Obergerichts als wahrscheinlich gelten, dass die Operation auch im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB an einer wehrlosen Person vorgenommen wurde. Die Einstellung des Verfahrens betreffend die Anbringung der Klammern, welche möglicherweise mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und zudem allem Anschein nach an einer Wehrlosen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB vorgenommen wurde, kann sich nach dem Gesagten 8 nicht auf das Argument stützen, die Antragsfrist sei abgelaufen, zumal Art. 123 Ziff. 2 StGB Offizialdelikte zum Inhalt hat. 5.6 Einwilligung in das Venen-Clipping Vertieft zu überprüfen ist alsdann, ob die Anbringung der Klammern von der Einwil- ligung der Beschwerdeführerin gedeckt war. 5.6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verletzung absoluter Rechts- güter ist ein operativer Eingriff rechtswidrig, falls er nicht auf einer die Widerrecht- lichkeit ausschliessenden Rechtfertigung beruht. Wichtigster Rechtfertigungsgrund ist die vorherige Einwilligung des Patienten, der ausreichend über den beabsichtig- ten Eingriff aufgeklärt worden sein muss (zum Ganzen: BGE 117 Ib 197 E. 2a; 124 IV 258 E. 2; je mit Hinweisen). Die Aufklärungspflicht dient sowohl dem Schutz der freien Willensbildung des Patienten wie auch dem Schutz seiner körperlichen Inte- grität. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der persönlichkeitsrechtlichen Grundlage dieser Pflicht. Denn der allgemeine Persönlichkeitsschutz umfasst den Schutz der körperlichen Integrität wie den darauf bezogenen Schutz des Rechtsträgers, nach freiem Willen über einen allfälligen Eingriff in seine körperliche Integrität zu ent- scheiden. Beides ist untrennbar miteinander verbunden (BGE 117 Ib 197 E. 2c). Die Aufklärung umfasst auch die Erläuterung der Risiken und Erfolgsaussichten von verschiedenen möglichen Behandlungsmethoden, wobei es schliesslich dem Patienten obliegt, sich für das eine oder das andere Vorgehen zu entscheiden (vgl. BUSSMANN, Die strafrechtliche Beurteilung von ärztlichen Heileingriffen, S. 66; JOS- SEN, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medi- zinischen Heileingriff, S. 112 f.). Die sachliche Einwilligung ist mit anderen Worten durch den Umfang der Aufklärung bestimmt (PAYLLIER, Rechtsprobleme der ärztli- chen Aufklärung, Diss. 1999, S. 221). Die für einen spezifischen und konkreten Eingriff erteilte Einwilligung darf daher grundsätzlich nicht auf unbesprochen ge- bliebene Behandlungsmassnahmen ausgedehnt werden (PAYLIER, a.a.O., S. 31; FINK, Aufklärungspflicht von Medizinalpersonen [Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apothe- ker], Diss. 2008, S. 261). Entschliesst sich der Arzt erst während der Operation, ei- nen weiteren oder anderen als den ursprünglich geplanten Eingriff vorzunehmen (sog. Operationserweiterung), so fehlt es prinzipiell an der Einwilligung des Patien- ten und damit an einem Rechtfertigungsgrund (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/ GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2016, S. 167). 5.6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die am 9. November 2018 von der Beschwer- deführerin unterzeichnete «Einwilligungserklärung» (pag. 13 211 f.) lediglich auf das Anästhesieverfahren bezieht. Inwiefern sie über den eigentlichen Eingriff selbst aufgeklärt worden war, geht aus diesem Aktenstück nicht hervor. Sodann enthält das «Merkblatt zum Aufklärungsgespräch und Einwilligung zur operativen Behand- lung von Krampfadern» unter anderem folgende Hinweise (pag. 13 208 f.; Hervor- hebungen im Original): […] Der Blutstau führt zu einer Überlastung des tiefen Venensystems, die nur durch die Entfernung oder Ausschaltung der schadhaften Vene verbessert werden kann. Wir haben durch entsprechende Unter- suchungen festgestellt, dass sich bei Ihnen eine Operation günstig auswirken könnte. Durch die Ope- ration werden die schadhaften Venen entfernt, damit das Blut nicht mehr in der verkehrten Richtung 9 fliesst.. Die noch vorhandenen Venen werden dadurch entlastet. Durch einen Schnitt in der Leisten- beuge, bzw. in der Kniekehle werden dort einmündende Venen abgetrennt («Krossektomie»), die Undichtigkeit an der Mündungsstelle in die tiefen Venen wird damit unterbunden. Mit einem be- sonderen Instrument werden dann die geschädigten Venen herausgezogen (Venenstripping, Phle- bektomie mit Spezialhäkchen.). […] Alternativen: 1. Verödung (Sklerosierung) Diese ist bei ausgeprägten erweiterten Venen mit hoher Rückfallquote belastet. Im Anfangsstadium dieser Venenerkrankung und bei kleinen oder kleinsten Venen («Besenreisser»), die oft kosmetischen Charakter haben, ist dies eine gute Therapieform, ebenso nach der Operation, wenn kleine Venenäs- te zurückbleiben. 2. Minimal invasive Verschlusstechniken Durch einen kleinen Schnitt im Knie- oder Unterschenkelbereich wird versucht die Venen von innen mit Hitze oder Kälte (elektrisch, mit Radiowellen, mit Laser oder mit Dampf oder Eis) zu veröden. Die- se Verfahren können mit oder ohne Krossektomie erfolgen, da sie noch nicht sehr lange Anwendung finden, ist deren Stellenwert noch nicht gesichert. 3. Tragen eines medizinischen Kompressionsstrumpfes […] 4. Medikamente […] Risiken der Operation: […] Das Merkblatt selbst enthält keine Unterschrift der Beschwerdeführerin. Aus der Beschwerdeschrift vom 4. April 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Grundsatz über den Eingriff selbst aufgeklärt wurde. In welchem Umfang dies ge- schah, bleibt aber unklar. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Einbringen von Metallklammern in ihren Körper zuvor «in keiner Art und Weise thematisiert worden war». Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch erwähne, dass die Überlastung des tiefen Venensystems durch Entfernung oder Ausschaltung der schadhaften Vene verbessert werden könne. So habe die Clipping-Methode ebenfalls in Betracht gezogen werden kön- nen. Selbst wenn das genannte Merkblatt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis ge- bracht worden sein sollte, dringt der Beschuldigte mit dieser Argumentation nicht durch. Im Merkblatt wird die Clipping-Methode mit keinem Wort explizit erwähnt. Soweit der Beschuldigte impliziert, mit «Ausschaltung der schadhaften Vene» sei die Clipping-Methode angesprochen, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Merkblatt geht klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Stripping-Methode angewandt werden sollte. So wird das Venen-Clipping noch nicht mal als Alternativmethode aufgeführt. Davon wäre aber auszugehen, wenn es sich beim Venen-Clipping um eine regelmässige und hinzunehmende Nebener- scheinung des Venen-Strippings handeln würde. Dem widerspricht auch, dass der Artikel, welchen der Beschuldigte seiner Replik beigelegt hat, nahelegt, dass es sich beim Clippping (im konkreten Fall der Vena ovarica) um eine eigene Thera- piemethode handelt. 10 Es sprechen nach dem Gesagten gute Gründe dafür, dass es sich beim Venen- Clipping um eine andere Therapie als die vereinbarte handelte, wenn auch nicht mit der Entfernung der Gallenblase oder einer zusätzlichen Zehe vergleichbar. Eine Einwilligung der Beschwerdeführerin in das Anbringen von Klammern an ihren Ve- nen ist alsdann – gemessen an den aktenkundigen Unterlagen – nicht von der Einwilligung der Beschwerdeführerin gedeckt. 6. Zusammenfassend kann nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Einfügen von Klammern an die Vene der Beschwerdeführerin um eine Körperverletzung mit ei- nem gefährlichen Gegenstand bzw. an einer Wehrlosen (unter Teilnarkose) im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB gehandelt haben könnte. Zudem ist offen, ob es sich dabei um eine Operationserweiterung gehandelt hat, welche nicht von der Einwilligung der Beschwerdeführerin erfasst war. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mithin zu Unrecht aufgrund des fehlenden Strafantrags eingestellt und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Straftatbestand erfüllt ist. Es liegen auch keine anderen Gründe nach Art. 319 StPO vor, die eine Einstellung des Strafverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt erlauben würden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 23. März 2022 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Aufhebung der Einstellungsver- fügung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft; Kassation) trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen so- wie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Be- schwerdekammer ist damit auch dem am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (Be- schluss des Obergerichts BK 21 227 vom 13. Oktober 2021 E. 11.2; in diesem Sin- ne bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011 E. 3). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf 11 Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.3 Der Beschuldigte beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung, ohne diese zu beziffern (oder eine Honorarnote einzureichen). Die Höhe der Parteientschädigung wird somit von Amtes wegen bestimmt. Unter Berücksichtigung der vergleichswei- se eher geringen (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache und des Umstands, dass die angefochtene Verfügung zugunsten des Beschuldigten erfolgte, wird die Entschädigung auf CHF 1'800.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 7.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung, ohne die- se zu beziffern (oder eine Honorarnote einzureichen). Die Höhe der Parteientschä- digung wird somit von Amtes wegen bestimmt. Unter Berücksichtigung der ver- gleichsweise eher geringen (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache und dem gebotenen Zeitaufwand für die Einreichung der Beschwerde wird die Entschädi- gung auf pauschal CHF 2’200.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 23. März 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Amacher i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14