1. Der Antrag, das von der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 7. April 2022 per E-Mail eingereichte Schreiben von D.________, datierend vom 6. April 2022, sei samt der begleitenden E-Mail aus den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 150 zu weisen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.