6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten sind nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: