Der erste Satz von Art. 13 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, Personen, die behaupten, Opfer einer verbotenen Behandlung zu sein, einerseits das Recht auf Beschwerde und andererseits ein eigenes Recht auf eine rasche und unparteiische Untersuchung zuzuerkennen, die gegebenenfalls zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Verantwortlichen führen muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Opfer einer verbotenen Behandlung sein Beschwerderecht auf die oben genannten Bestimmungen stützen kann (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1). Art. 13 EMRK verlangt überdies