10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verbieten Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Das UNO-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, ein Gesetz zu erlassen, das die verbotene Behandlung unter Strafe stellt, und Gerichte einzusetzen, die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständig sind. Der erste Satz von Art.