Diese Ausgangslage ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Die Legitimation wurde nicht einzig aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bejaht, sondern direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;