Das gilt auch für die Lehrmeinung von THOMMEN, Opfer zweiter Klasse – gutta cavat lapidem, in: sui generis 2019, S. 97 ff., welche sich auf das Urteil des vorerwähnten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich stützt. Zudem geht es im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts um die Legitimation der nahen Angehörigen des getöteten Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Diese Ausgangslage ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar.