Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE 170255 datiert vom 24. April 2018 und vermag die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche nicht mit zivilrechtlichen im Adhäsionsverfahren gleichzustellen sind, nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die Lehrmeinung von THOMMEN, Opfer zweiter Klasse – gutta cavat lapidem, in: sui generis 2019, S. 97 ff., welche sich auf das Urteil des vorerwähnten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich stützt.