Dass dies in einem Strafverfahren, bei dem die Abklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der beschuldigten Person im Fokus steht, nicht die Idee sein kann, ist offensichtlich, zumal es unter Umständen nur schwer mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen wäre. Demnach hat der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen vom Adhäsionsprozess trotz der in der Lehre geäusserten Kritik seine praktische Berechtigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 12 vom 25. Februar 2020 E. 8.1). 5.4 Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich