f StPO am Verfahren zu beteiligen. Weder dem Gesetz noch der Botschaft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 ff.) lassen sich dahingehende Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Ein derart weit gefasstes Verständnis würde dazu führen, dass die zuständige staatliche Stelle unter anderem über ein Recht auf Akteneinsicht, ein Teilnahmerecht an Verfahrenshandlungen, das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu