Von den kritischen Lehrmeinungen wird dies ausgeblendet. Wenn Forderungen aus Staatshaftung zum Adhäsionsprozess zugelassen werden würden, müsste neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch noch das staatliche Organ als Beklagter in den Strafprozess involviert werden. Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 105 StPO (andere Verfahrensbeteiligte) kann aber nicht gemeint sein, den Schuldner (vorliegend der Staat) einer mit der aufzuklärenden Straftat in Zusammenhang stehenden Haftungsforderung gestützt auf Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO am Verfahren zu beteiligen.