Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Ungleichbehandlung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerechtfertigt. Ansprüche gegen den Staat bringen den materiellen Vorteil mit sich, einem zahlungsfähigen Schuldner gegenüberzustehen, was bei Ansprüchen gegen eine Privatperson nicht immer der Fall ist (BGE 146 IV 176 E. 3.2 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 12 vom 25. Februar 2020 E. 6.2). Zudem ist das sich finanziell zu verantwortende staatliche Organ von der beschuldigten Person losgelöst und es liegt keine vergleichbare Ausgangslage vor. Von den kritischen Lehrmeinungen wird dies ausgeblendet.