102 Abs. 1 PG). Es ist ausgeschlossen, im Strafverfahren adhäsionsweise Staatshaftungsansprüche geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021vom 26. Mai 2021 E. 8 mit zahlreichen Hinweisen). Deshalb ergibt sich auch gestützt auf Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO keine Privatklägerstellung. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Unterscheidung aufgrund der Rechtsnatur der Haftungsansprüche stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Der Begriff der privatrechtlichen Ansprüche sei daher auch auf Staatshaftungsansprüche anzuwenden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.