Es ist unbestritten, dass die Haftungsansprüche, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fixierung geltend macht, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer einzig als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (vgl. Ziffer 4 der Strafanzeige). Die A.________ haftet für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Die verantwortlichen Personen selber können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG).