5. 5.1 Machen die Angehörigen des Opfers eigene Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 1.1). Mit «gleichen Rechten» ist insbesondere das Recht des Angehörigen gemeint, sich als Kläger in Zivil- und gegebenenfalls auch in Strafsachen zu konstituieren. Die Strafklage ohne gleichzeitige Zivilklage ist den Opferangehörigen hingegen verwehrt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 117 StPO sowie BGE 139 IV 121 E. 2.2).