Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren als indirektes Opfer gilt (Art. 116 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 89 E. 2.2). 4.3 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft setzte sich hinreichend mit den massgeblichen Fragen auseinander und begründete, weshalb sie nicht von einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers ausging. Ob ihre Würdigung des Sachverhaltes bzw. der Strafanzeige und ihre daraus gezogenen Schlüsse korrekt waren, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung.