Mit Blick darauf ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer zitierte «Hunter-Praxis» des Bundesgerichts für seine Stellung als Geschädigter gemäss Art. 115 StPO und seine Zulassung als Privatkläger im Strafverfahren relevant sein soll. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung, sofern sie ausreichend belegt ist, einen unmittelbaren/direkten Schaden darstellt, der unter gewissen Voraussetzungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren als indirektes Opfer gilt (Art.