Für die Frage des unmittelbaren Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit der Frage nach der Geschädigteneigenschaft spielt das aber keine Rolle. Das unmittelbare Rechtsschutzinteresse darf nicht mit der Frage des mittelbaren/unmittelbaren Schadens verwechselt werden (vgl. auch MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 und N. 42 ff. zu Art. 115 StPO). Mit Blick darauf ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer zitierte «Hunter-Praxis» des Bundesgerichts für seine Stellung als Geschädigter gemäss Art.