116 Abs. 1 StPO wird dadurch nicht begründet. Der Beschwerdeführer gilt (höchstens) als mittelbar durch die zu beurteilende Straftat verletzt. Der Aspekt, dass er eine eigene Betroffenheit und einen eigenen Schaden geltend macht, ist einzig im Hinblick auf die Art und Ersatzfähigkeit des behaupteten Schadens relevant. Für die Frage des unmittelbaren Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit der Frage nach der Geschädigteneigenschaft spielt das aber keine Rolle.