4 falls selber in seiner psychischen Integrität betroffen ist, macht ihn, unabhängig davon, ob das Ausmass einer Körperverletzung erreicht ist, nicht zum Geschädigten gemäss Art. 115 StPO. Seine behauptete Rechtsgutverletzung ist nicht die unmittelbare Folge der zu beurteilenden Tat, sondern resultiert aus seiner Beziehung zum direkten Opfer. Eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO oder Opferstellung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 StPO wird dadurch nicht begründet.