verstösst bei dieser Ausgangslage nicht offensichtlich gegen Art. 140 StPO. Es gibt für die Kammer daher keinen Grund, dieses Schreiben aus ihren Akten zu weisen, zumal es für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.