Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 15. März 2022 direkt bei D.________ nachgefragt, da dieser in der Zwischenzeit volljährig geworden war und damit die gesetzliche Vertretung durch seinen Vater, welcher die Vertretungsvollmacht des Anwalts für seinen Sohn unterschrieben hatte, nicht automatisch fortbestanden hat. Zudem lag zu diesem Zeitpunkt auch keine Anordnung einer Beistandschaft für D.________ vor. Die direkte Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft mit D.________ verstösst bei dieser Ausgangslage nicht offensichtlich gegen Art.