Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, zumal den Parteien ohnehin kein Recht zukommt, sich zu jedem Aktenstück bereits vorgängig zu äussern. Es handelt sich auch nicht um ein Dokument, welches ausschliesslich der Beschwerdekammer zugestellt worden ist bzw. ausschliesslich Bestandteil der Akten BK 22 150 geworden ist, sondern um die Weiterleitung eines bei der Staatsanwaltschaft im Verfahren BA 22 379 eingereichten Dokuments und damit um eine Ergänzung der staatsanwaltlichen Akten BA 22 379, welche sich infolge des Be-