Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2022 Kenntnis von diesem Schreiben gegeben und dieser hat sich in seiner Eingabe vom 11. April 2022 dazu geäussert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, zumal den Parteien ohnehin kein Recht zukommt, sich zu jedem Aktenstück bereits vorgängig zu äussern.