3. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das von der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 7. April 2022 per E-Mail eingereichte Schreiben von D.________, datierend vom 6. April 2022, sei samt der begleitenden E-Mail aus den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 150 zu weisen. Zur Begründung wird vorgebracht, das Schreiben sei im vorliegenden Verfahren ohne Belang und zudem rechtlich wertlos, da es von einer urteilsunfähigen Person stamme. Es sei auch nicht verwertbar, da es mit widerrechtlichen Mitteln zustande gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft habe um die Urteilsunfähigkeit von D.___